Aufenthaltsverfahren bei Ablehnung des Asylantrags im Freistaat Sachsen

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der das Verfahren nach einem negativen Asylbescheid für venezolanische Staatsangehörige beschrieben wird.

Bis zum 31. Dezember 2025 wird für venezolanische Staatsangehörige, die einen negativen Asylbescheid erhalten haben, wie folgt verfahren:

Vollziehbar ausreisepflichtigen venezolanischen Staatsangehörigen
soll im Anschluss an einen erfolglosen bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung unter auflösender Bedingung ausgestellt und die Erwerbstätigkeit entsprechend § 60a Absatz 5b AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig erlaubt werden

Pro Venezuela e.V. hat in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden den Wahrheitsgehalt des Schreibens bestätigt. Diese Maßnahme ist nur im Bundesland Sachsen gültig.

Wir empfehlen Venezolanerinnen und Venezolanern mit einem offenen Asylantrag im Bundesland Sachsen, eine Kopie des Schreibens für alle Verfahren im Bundesland Sachsen bereitzuhalten.

Das Schreiben in deutscher Sprache kann hier heruntergeladen werden:

Mitteilung des Staatsministeriums des Innern des Freistaates Sachsen

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