Estatutos

El siguiente texto en idioma alemán corresponde con los estatutos vigentes de la asociación civil Pro Venezuela e.V. de fecha 20.03.2014:

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Pro Venezuela, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Frankfurt.

(3) Zweck des Vereins ist:

a. die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Frieden in Venezuela

b. die Pflege und Vermittlung der venezolanischen Kultur

c. die Begegnungen zwischen deutschen und venezolanischen Menschen zu organisieren, um das gegenseitige Verständnis zu gestalten

d. die Durchführung verschiedener Projekte zur Verbesserung der Integration von Venezolanern in Deutschland

e. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

f. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten- und Migrantenhilfe

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

a. Eine Website in den Sprachen Deutsch und Spanisch (evtl. Englisch) zum Informationsaustausch und zur Vernetzung.

b. Die Organisation von Workshops, Seminaren oder Themenabenden.

c. Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen um den kulturellen Austausch zwischen Venezuela und Deutschland zu stärken.

d. Die Stärkung des Bewusstseins für die Geschichte der Zivilgesellschaft Venezuelas über verschiedene Medien wie Fernsehen, Radio, Zeitungsartikel und Online-Publikationen.

e. Engagement für Demokratie, Menschenrechte und Frieden über Unterschriftenaktionen und Spendenaktionen.

f. Nationale und internationale Projekte für mehr Demokratie und Toleranz initiieren und fördern.

g. freundschaftliche Treffen von deutschen, venezolanischen und internationalen demokratischen Bewegungen und Organisationen um Frieden und Respekt zwischen den Nationen zu fördern.

h. Die Förderung der obengenannten Ziele auch auf regionaler Ebene.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.


§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.


§ 5 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. der es für seine satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Mitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf. 
Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. 
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  • 1. der Vorstand
  • 2. die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen,

  • dem Vorsitzenden
  • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs.1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.


§ 10 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

Die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

1. Vorsitzender
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien

2. Erster stellvertretender Vorsitzender
Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit

3. Zweiter stellvertretender Vorsitzender
Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Koordination der Abteilungen des Vereins

4. Kassierer
Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

5. Schriftführer
Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang e i n s t i m m i g beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.

(6) Die Mitglieder können bis zum 1.2. eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. 
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(5) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.


§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3) Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit und Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.  Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 14 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge¬setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


§ 15 Abteilungen (rechtlich unselbstständige Untergliederungen)

(1) Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Anhörung des Mitgliedes steht gleich die Angabe einer Abteilung im Aufnahmeformular für den Verein.

(2) Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung des Vereines nicht berechtigt. Sie haben kein eigenes Vermögen. Der Vorstand kann in den Einzelfällen oder generell dem Abteilungsvorstand Vertretungsmacht für den Verein erteilen und auch wieder entziehen. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes) im Außenverhältnis für den Verein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Verein entstanden Schaden. Im Übrigen handeln Abteilungsleiter lediglich als besondere Vertreter des Vereines gem. § 30 BGB. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich nur auf die Rechtsgeschäfte, die die Abteilung schließen darf und die den Abteilungen bzw. ihnen als besondere Vertreter der Abteilung zugewiesen sind seitens des Vorstandes. Der Vorstand kann jederzeit die Vertretungsvollmacht durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entziehen.

(3) Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Eine Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.

(4) Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, der alljährlich von der Mitgliederversammlung der Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür der Vorstand verantwortlich.


Er muss dem Vorstand für folgende Aufgabenbereiche verantwortliche Mitarbeiter benennen, die von der Abteilung jährlich neu zu wählen sind:

  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretender Abteilungsleiter

Für nicht besetzte Aufgabengebiete ist der Abteilungsleiter verantwortlich.

(5) Die Abteilung erhält zur Erhaltung der Organisation und Durchführung des Abteilungsbetriebes Finanzmittel durch den Verein, die spätestens zum 1.02 des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres abzurechnen sind. Eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Vereins. Vermögen, dass die Abteilung erwirbt, ist Vermögen des Vereins, nicht vermögen der Abteilung. Die Abteilungen sind keine selbstständigen Steuersubjekte.

(6) Die Abteilungen haben zum 01.02. des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Abteilungsvorstandes dem Verein gegenüber persönlich. Sollte es zu einer Inanspruchnahme des Vereins oder einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Dritte im Zusammenhang mit Geschäften kommen, die die jeweiligen Abteilungen betreffen, so verpflichten sich die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Abteilung den Verein und die persönlichen in Anspruch genommen Vorstandsmitglieder von einer Haftung in Innenverhältnis einzustellen. Eine Abteilung ist nicht berechtigt den Verein zu verklagen. Sie können im Außenverhältnis gegen den Verein keine rechtswirksamen Verhandlungen vornehmen. Die Abteilung ist nicht aktiv und passiv parteifähig im Rechtsverkehr.


§ 16 Auflösung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.


§ 17 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.


§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Frankfurt, den 20.03.2014