Estatutos

El siguiente texto en idioma alemán corresponde con los estatutos vigentes de la asociación civil Pro Venezuela e.V. de fecha 24.02.2019, el cual fue aprobado en la asamblea general ordinaria del 24.09.2020:

Präambel

Wir sind eine Organisation, die von deutschen und lateinamerikanischen Bürgern mit ganz unterschiedlichen Berufen gegründet wurde, um die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen Venezuela und Deutschland zu stärken.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pro Venezuela“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist in Frankfurt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“, § 52, der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52(2)13. AO);die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§52(2)15. AO);
    • die Ziele des Vereins sind das Fördern von interkultureller Verständigung und der Erhalt kulturelle Vielfalt, sowie der Kenntnis über Venezuela und Deutschland und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Bürgern beider Länder.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    • Ausarbeitung und Verwirklichung verschiedener Kooperationsprojekte der Kommunikation, der Umwelt, Pädagogik und Kultur in Venezuela, Lateinamerika und Deutschland. Diese Projekte bieten konkreten Raum zum Gedankenaustausch, Reflektion und Sensibilisierung in erster Linie zwischen der venezolanischen Gemeinde und der deutschen Gesellschaft.Ausarbeitung und Verwirklichung von Entwicklungsprojekten in Venezuela bzw. Lateinamerika, die einverantwortungsbewusstes Handeln im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips sowie der Nord‐Süd‐Gerechtigkeit fördern.Zusammenarbeit mit Organisationen und andere gemeinnützige Initiativen im Inland und Ausland, die projektbezogen dieselbe Zwecke verfolgen wie der Verein.
    • Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung z.B. Internetauftritt, Aktionen für Spender, Workshops, etc.
    • Im Allgemeinen ist der Verein in der Lage, jede mögliche Tätigkeit auszuüben, die das Erreichen seiner Ziele und Zielsetzungen unterstützt. Für die Erfüllung seiner Ziele ist der Verein in der Lage, alle Arten von Abkommen, Verträgen und Vereinbarungen zu schließen, die er in diesem Interesse als ratsam betrachtet. Auch die Nutzung technischer Mitarbeit und/oder anderer Zuwendungen durch nationale oder internationale natürliche oder juristische Personen und/oder Institutionen des In‐ und Auslandes, ist im Rahmen derZielsetzungen und Ziele des Vereins möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Gewinnanteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und zudemangemessener Auslagen.
  6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Mitglieder haben
    • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    • Informations‐ und Auskunftsrechte
    • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
    • das    aktive    und    passive    Wahlrecht   bei    Erfüllung    der    satzungsgemäßen Voraussetzungen
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
    • Treuepflicht gegenüber dem Verein
    • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
    • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
    • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschlussverfahrens ruhensämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, 

dem Vorsitzenden

dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden 

dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden 

dem Kassenwart

dem Schriftführer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstandaus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  2. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
  3. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‐Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online‐Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8 Aufgabenverteilung im Vorstand (Kernaufgaben)

Die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damitverbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

  1. Vorsitzender

Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien

  1. Erster stellvertretender Vorsitzender

Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit

  1. Zweiter stellvertretender Vorsitzender

Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Koordination der Abteilungen des Vereins

  1. Kassierer

Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

  1. Schriftführer

Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift‐ und Protokollführung in den Gremiensitzungen,Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts‐ und Aufgabenverteilungsplan geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des VorstandesEntlastung des VorstandesWahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der KassenprüferÄnderung der SatzungAuflösung des VereinsErnennung von EhrenmitgliedernErlass von Ordnungen
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung ‐ ist einzuberufen:
    • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
    • wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist aucherfüllt, wenn die Einladung durch E‐Mail erfolgt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E‐Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E‐Mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E‐Mail‐ Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, beidessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so istimmer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Für Wahlen und Abstimmungen gilt: Jedes anwesende Vereinsmitglied besitzt eine Stimme. Beschlüsse werden mit dereinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der VersammlungName des Versammlungsleiters und des ProtokollführersZahl der erschienenen MitgliederFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeitdie Tagesordnungdie gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja‐Stimmen, Zahl der Nein‐ Stimmen, Zahlder Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)die Art der AbstimmungBei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden
    • Beschlüsse

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diesesollen in Buchführungs‐ und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Adhoc – Prüfungen.
  3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zugewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nichtverweigert werden.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlungvorzulegen.

§ 11 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung.
  • Spenden.
  • Patenschaften.
  • Zur Durchsetzung und Realisierung Vereinszwecks plant und organisiert der Verein unter anderem Veranstaltungen, wie Workshops, Konzerten, etc. um Spenden zu sammeln. Zudem wird über Internetplattformen versucht, auf den Verein aufmerksam zu machen und neue Mitglieder zu gewinnen.

§ 12 Abteilungen (rechtlich unselbstständige Untergliederungen)

  1. Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Anhörung des Mitgliedes steht gleich die Angabe einer Abteilung im Aufnahmeformular für den Verein.
  2. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung desVereines nicht berechtigt. Sie haben kein eigenes Vermögen. Der Vorstand kann in den Einzelfällen oder generell dem Abteilungsvorstand Vertretungsmacht für den Verein erteilen und auch wieder entziehen. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes) im Außenverhältnis für denVerein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Vereinentstanden Schaden. Im Übrigen handeln Abteilungsleiter lediglich als besondere Vertreter des Vereines gem. § 30 BGB. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich nur auf die Rechtsgeschäfte, die die Abteilung schließen darf und die den Abteilungen bzw. ihnen als besondere Vertreter der Abteilung zugewiesen sind seitens des Vorstandes. Der Vorstand kann jederzeit die Vertretungsvollmacht durch Beschluss mit einfacher Mehrheitentziehen.
  3. Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Eine Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.
  4. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, der alljährlich von der Mitgliederversammlung der Abteilung vorder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür der Vorstand verantwortlich. Er muss dem Vorstand für folgende Aufgabenbereicheverantwortliche Mitarbeiter benennen, die von der Abteilung jährlich neu zu wählen sind:
    • Abteilungsleiter
    • Stellvertretender Abteilungsleiter
    • Für nicht besetzte Aufgabengebiete ist der Abteilungsleiter verantwortlich.
  1. Die Abteilung erhält zur Erhaltung der Organisation und Durchführung des Abteilungsbetriebes Finanzmittel durch den Verein, die spätestens zum 1.02 des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgendenGeschäftsjahres abzurechnen sind. Eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des  Vereins. Vermögen, dass die Abteilung erwirbt, ist Vermögen des Vereins, nicht vermögen der Abteilung. Die Abteilungen sind keine selbstständigen Steuersubjekte.
  2. Die Abteilungen haben zum 01.02. des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Abteilungsvorstandes dem Verein gegenüber persönlich. Sollte es zu einer Inanspruchnahme des Vereins oder einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Dritte im Zusammenhang mit Geschäften kommen, die die jeweiligen Abteilungen betreffen, so verpflichten sich die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Abteilung den Verein und die persönlichen in Anspruch genommen Vorstandsmitglieder von einer Haftung in Innenverhältnis einzustellen. Eine Abteilung ist nicht berechtigt den Verein zu verklagen. Sie können im Außenverhältnis gegen den Verein keine rechtswirksamen Verhandlungenvornehmen. Die Abteilung ist nicht aktiv und passiv parteifähig im Rechtsverkehr.

§ 13 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden personenbezogene Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift,Telefonnummer, E‐Mail‐Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Nach 2 Jahren ohne Kontakt zu einem Mitglied, der seine Mitgliedschaft nicht erneuert hat, oder, wenn er die Löschung seiner Daten verlangt, werden seine Daten gelöscht
  2. Als Mitglied eines Verbands oder Netzwerkes, muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, u.a.) an den Verband oder an das Netzwerk weitergeben. Grundlage der Bearbeitung der personenbezogenen Daten ist die Einwilligung gem. der DSGV der betroffenen Person. Die Einwilligung ist selbstverständlich jederzeit wiederrufbar.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Steuer begünstigte Körperschaft, die es für Integrationsförderung zu verwenden hat.

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Monaten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.